StartNewsNaturHängebrücke Küsnachter Tobel: Beschwerde der Stiftung Landschaftsschutz gutgeheissen

Hängebrücke Küsnachter Tobel: Beschwerde der Stiftung Landschaftsschutz gutgeheissen

Das Zürcher Verwaltungsgericht hat die Beschwerde der Stiftung Landschaftsschutz Schweiz (SL) gegen die Hängebrücke über das Küsnachter Tobel gutgeheissen. Die Hängebrücke ist damit aber noch nicht vom Tisch. Der Ball liegt nun wieder bei der Gemeinde. Will sie am Projekt festhalten, muss sie ein Gutachten bei der kantonalen Natur- und Heimatschutzkommission einholen und eine Rodungsbewilligung beantragen.

Das Küsnachter Tobel ist eine schützenswerte, inventarisierte Landschaft von kantonaler Bedeutung und von Infrastrukturen bisher kaum beeinträchtigt. Deshalb erachtet die SL eine Hängebrücke von 180 m Länge quer über das Tobel in einer Höhe von bis zu 45 m über dem Bach als nicht bewilligungsfähig. Die Beschwerde der SL gegen den Entscheid des Zürcher Baurekursgerichts wurde mit Urteil vom 14. Mai vom Zürcher Verwaltungsgericht gutgeheissen und der Fall zur Ergänzung des Sachverhalts an die Gemeinde Küsnacht zurückgewiesen.

Begutachtung durch die kantonale Natur- und Heimatschutzkommission erforderlich

Das Verwaltungsgericht ist mit der SL einig, dass es sich bei der Hängebrücke um eine grössere Baute handelt. Und zwar sowohl als Bauwerk wie auch in den möglichen Auswirkungen auf das Schutzobjekt «Küsnachter Tobel». Die Brücke werde die erste und einzige Querverbindung über das Tobel in der Höhe sein, was zu einer Störung in der dritten Dimension und zu höheren Besucherfrequenzen führen würde. Weil es sich um eine grössere Baute in einem Schutzobjekt handelt, ist vorgängig zum Bewilligungsentscheid eine Beurteilung der kantonalen Natur- und Heimatschutzkommission erforderlich, wie sie die SL in der Beschwerde verlangt hatte.

Wichtige Grundlage für die Interessenabwägung

Das einzuholende Gutachten der NHK erachtet das Verwaltungsgericht als wichtige Grundlage für die Interessenabwägung. Erst mit dem Gutachten können die konkreten Auswirkungen der Hängebrücke auf das Schutzobjekt «Küsnachter Tobel» geklärt werden. Liegt dieses vor, muss die Gemeinde Küsnacht abwägen, ob das öffentliche Interesse an der Hängebrücke die damit einhergehenden Beeinträchtigungen am Küsnachter Tobel als naturnahe Landschaft und als wertvoller Lebensraum von Fauna und Flora überwiegt.

Rodungsbewilligung nötig

Ebenfalls Recht erhält die SL vom Verwaltungsgericht in der Frage, ob eine Rodungsbewilligung nötig ist. Das Gericht kommt zum Schluss, dass die Gemeinde ein Rodungsgesuch stellen und eine Rodungsbewilligung einholen muss, um das Brückenprojekt zu realisieren. Sowohl die Gemeinde wie auch die kantonale Fachstelle wollten das Projekt in einem schlankeren Verfahren bewilligen. Das Baurekursgericht befand eine Rodungsbewilligung zwar für erforderlich. Jedoch wies es die Sache nicht zur Einholung eines Gesuchs und zur Prüfung zurück, weil es die Voraussetzungen der Rodungsbewilligung als gegeben erachtete.

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