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Moorschutz darf nicht gelockert werden!

Die ständerätliche Umweltkommission (UREK-S) hat am Freitag, den 8. Mai 2026, den Moorschutz abgeschwächt und eine weitere Einschränkung des rechtsstaatlich wichtigen Instruments der Verbandsbeschwerde beschlossen. Damit schafft sie keine zusätzliche Planungssicherheit bei Energieprojekten und schwächt darüber hinaus die Akzeptanz des Netzausbaus. Diese Verschlechterungen der Vorlage sind sehr bedenklich.

In den vergangenen Jahren hat das Parlament den Ausbau der erneuerbaren Energien gegenüber dem Naturschutz bereits massiv begünstigt und der Stromversorgung einen grundsätzlichen Vorrang eingeräumt: mit dem Mantelerlass, dem Solar‑ und dem Windexpress sowie dem Beschleunigungserlass. Besonders gravierend ist der bereits beschlossene Eingriff beim Verbandsbeschwerderecht: Für die 16 Wasserkraftprojekte des Stromgesetzes sind Beschwerden ans Bundesgericht ausgeschlossen. Und das, obschon die nationalen Umweltverbände gegen kein einziges dieser 16 Projekte Beschwerde führen. Im Gegenteil: Sie arbeiten in allen Projekten, bei denen Begleitgruppen errichtet wurden, konstruktiv mit den Betreibern, Kantonen und weiteren Stakeholdern zusammen. Die Gründe, weshalb sich diese Projekte verzögern oder nicht in der angedachten Form realisiert werden können, sind laut Bundesrat vor allem technischer und wirtschaftlicher Natur.

Nun sollen gemäss der UREK-S auch beim Netzausbau die Gesetzgebung zum Schutz der Natur und das Verbandsbeschwerderecht eingeschränkt werden. Damit wird eine ursprünglich breit gestützte Vorlage unnötig in der Akzeptanz gefährdet. 

Schutzaufweichungen widersprechen Gesetz und Verfassung

Die UREK-S will den Schutz der Moore aufweichen. Dabei sind die Schweizer Moore für die Artenvielfalt, für den Klimaschutz und für die Speicherung von Wasser von unermesslicher Bedeutung. Bereits in der Vergangenheit wurden jedoch gegen 90 Prozent dieser Moore zerstört. Deshalb wurde der Moorschutz in der Verfassung verankert.

Der Entscheid der UREK-S würde die wenigen verbleibenden Moore potenziell weiter beeinträchtigen. Damit würden auch die Anstrengungen zum Schutz des Klimas unnötig gefährdet, denn Moore speichern riesige Mengen an CO2. Jede Abschwächung des Moorschutzes ist deshalb bedenklich. 

Entscheid bringt keine zusätzliche Kilowattstunde Strom

Auch beim Netzbeschleunigungserlass will die UREK-S das Verbandsbeschwerderecht für die 16 Wasserkraftprojekte einschränken. Obschon das Verbandsbeschwerderecht einzig dazu dient, dass Gerichte problematische Projekte mit erheblichen Eingriffen in Natur und Landschaft überhaupt auf ihre Gesetzmässigkeit überprüfen können. Es ist ein Garant für rechtskonforme, qualitativ bessere Projekte. Es kann nicht im Interesse der Politik liegen, Übertragungsleitungen zu bauen, die gegen geltende Gesetze verstossen. Die Vorlage schwächt somit die Akzeptanz des notwendigen Stromnetzausbaus. Völlig unnötig, denn in den letzten Jahren gab es keine Beschwerde der Umweltverbände gegen das Stromnetz.

Für die Versorgungssicherheit bringen die Einschränkung des Verbandsbeschwerderechts und die Schwächung des Moorschutzes keinen Mehrwert. Mit diesen Entscheiden gibt es keine einzige zusätzliche Kilowattstunde Strom. 

Verantwortungslose Symbolpolitik

Der Entscheid der Umweltkommission ist deshalb sehr bedenklich: Er ist ein Angriff auf ein seit Jahrzehnten bewährtes rechtsstaatliches Instrument, das für Qualität, Akzeptanz und saubere Verfahren sorgt. Er schwächt den Schutz unserer bereits stark bedrohten Natur und Ökosysteme – ohne Nutzen für die Stromversorgung.

Das Parlament wäre gut beraten, diese Symbolpolitik zu beenden. Der Klimaschutz braucht intakte Moore. Die Energiewende braucht keine weiteren Konfliktzonen, sondern Stabilität, Verlässlichkeit und konsequente Umsetzung der beschlossenen Gesetze. Alles andere ist verantwortungslos.

Die Umweltverbände werden die Beschlüsse der Kommission im Detail analysieren und eine abschliessende Beurteilung vornehmen im Hinblick auf die anstehende Ständeratsdebatte. 

Das Verbandsbeschwerderecht (VBR) 
Das Beschwerderecht von ausgewählten Natur- und Heimatschutzorganisation besteht seit 1967 und wurde 2007 umfassend revidiert. Mit dem Recht kann einzig verlangt werden, dass die geltenden Gesetze eingehalten werden. Der sorgfältige Gebrauch des Beschwerderechts muss jährlich dem Bund (BAFU) rapportiert werden. Unterliegen Organisationen in einem Beschwerdeverfahren, müssen sie für die Verfahrenskosten aufkommen. Geschützt dank dem Beschwerderecht: Aletschgebiet, Bolle di Magadino, Rebberge im Lavaux, Rheinschlucht bei Flims etc.

Mehr: stimmedernatur.ch

1 Kommentar

  1. Keine Frage, dass die wenigen Moore bestmöglich geschützt werden müssen. Ein schnellerer Ausbau der erneuerbaren Energien ist aber ebenso im Interessen der Umwelt und Natur. Die bisherigen gesetzlichen Beschlüsse zu diesem Zweck haben sich auf die Produktion konzentriert, der Netzausbau ging als getrenntes Bewilligungsverfahren ‚vergessen‘. Allein, eine Anlage ohne Integration ins Netz hilft gar nichts. Der Artikel schreibt: «Völlig unnötig (eine Einschränkung des Beschwerderechts), denn in den letzten Jahren gab es keine Beschwerde der Umweltverbände gegen das Stromnetz.» Das ist nicht richtig. Das alpine PV Projekt ‚Morgeten Solar‘ wurde über Beschwerden von Umweltverbänden gegen die geplante Stromableitung verzögert und aufgrund einer neuen längeren Linienführung verteuert. Es ist deshalb im Sinne einer nachhaltigen Stromerzeugung offensichtlich auch nötig, den Netzausbau zu beschleunigen und in Einzelfällen vor Einsprachen durch Organisationen zu schützen. Zugunsten einer klimatauglichen Umwelt.

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