Immer wieder sollen Beschneiungsanlagen auch in Schutzgebieten zu stehen kommen. Hier greift Pro Natura ein — wenn es möglich ist. Allerdings ist die rechtliche Handhabe gegen solche Projekte sehr eingeschränkt.
Artikel von Andreas Kälin, betreut Rechtsfälle bei Pro Natura, Originalveröffentlichung im Pro Natura Magazin
Bau und Betrieb von Beschneiungsanlagen sind ökologisch problematisch, rechtlich sind sie jedoch meistens zulässig. Aber nicht immer. Rechtlich kritisch sind vor allem Beschneiungsprojekte, bei denen die Anlagen in Biotopen von nationaler Bedeutung wie Hoch- und Flachmooren sowie Trockenwiesen und -weiden oder in einem eidgenössischen Jagdbanngebiet zu stehen kommen sollen. Biotope von nationaler Bedeutung müssen gemäss Bundesrecht grundsätzlich ungeschmälert erhalten bleiben. Da Beschneiungsanlagen aber fast immer zu erheblichen Beeinträchtigungen führen, sind sie mit den Schutzzielen dieser Biotope nicht vereinbar. Rechtlich anders präsentiert sich die Situation bei Biotopen von regionaler oder lokaler Bedeutung. Hier sind die Schwellen für einen Eingriff niedriger. Kann der Projektant darlegen, dass Beeinträchtigungen des Biotops nicht vermieden werden können und dass das Interesse an den Anlagen gegenüber dem Interesse am Schutz des Biotops überwiegt, dann ist dieser Eingriff zulässig – und die Anforderungen hierfür sind nicht allzu hoch. Streitig können in diesen Fällen noch die Ausgestaltung und der Umfang der als Kompensation für den Eingriff zu leistenden ökologischen Ersatzmassnahmen sein. Je nach Ausgestaltung kann sich zudem die Frage stellen, ob ein Beschneiungsprojekt den Vorschriften des Landschaftsschutzes (z.B. bei einem Speichersee in einer Landschaft von nationaler Bedeutung), des Wildtierschutzes (z.B. in einem eidgenössischen Jagdbanngebiet) oder des Gewässerschutzes (vor allem eine Frage der Mindestrestwassermenge bei Wasserentnahmen aus Fliessgewässern) standhält.
Die Beispiele Zuoz und Elm
Pro Natura hat in den letzten Jahren gegen zwei Beschneiungsprojekte Beschwerde eingereicht. Im einen Fall ging es um das bereits zu einem grossen Teil künstlich beschneite Skigebiet Zuoz (GR). Geplant war, einen Teil der neuen Beschneiungsanlagen in einer national geschützten Trockenwiese zu erstellen. Zudem wäre die Beschneiungsleitung durch ein regional geschütztes Flachmoor verlaufen. Pro Natura und der WWF konnten sich mit dem Projektanten und der Gemeinde darauf einigen, dass auf die Erstellung von Beschneiungsanlagen im Bereich der Trockenwiese von nationaler Bedeutung weitestgehend verzichtet wird. Zudem wird der Projektant die Leitungen und Schächte ausserhalb des Flachmoors von regionaler Bedeutung platzieren. Im anderen Fall ging es um das im eidgenössischen Jagdbanngebiet Kärpf gelegene Skigebiet Elm (GL). Geplant war dort eine Erweiterung der bestehenden Beschneiungsanlagen von 14 Schneekanonen und 9 -lanzen auf 120 bis 130 Schneeerzeuger. Das Verwaltungsgericht hiess die Beschwerde gut und hob die Baubewilligung auf. Das Vorhaben sei nicht zonenkonform und benötige eine projektbezogene Sondernutzungsplanung, in der alle aus dem Bauprojekt resultierenden Auswirkungen zu erfassen seien und gegeneinander abgewogen werden müssten. Das Gericht hielt zudem fest, dass der Ausbau aufgrund der damit verbundenen Intensivierung des Skibetriebs dazu führen würde, dass die im Jagdbanngebiet lebenden Wildtiere auf unbestimmte Zeit in ihren Lebensräumen gestört würden. Dies stehe dem Schutzgedanken des eidgenössischen Jagdbanngebiets Kärpf diametral entgegen. Der Kanton Glarus versucht nun im Austausch mit dem Bund, eine Jagdbanngebiet-Ersatzfläche zu bestimmen, um das Skigebiet Elm aus dem Jagdbanngebiet Kärpf entlassen zu können.