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«Umweltrecht kurz erklärt»

Das historisch gewachsene Umweltrecht, mit seinen zahlreichen Prinzipien und Instrumenten, ist nicht besonders einfach durchschaubar. Die Publikation «Umweltrecht kurz erklärt» des Bundesamtes für Umwelt ändert dies nun. Auf einfache Weise wird darin das Schweizer Umweltrecht erklärt.

Das Umweltrecht steht vor einigen Herausforderungen. Die 11 Gesetze und 72 Verordnungen sind historisch gewachsen und müssen besser aufeinander abgestimmt werden. Die Publikation sollte für diese und weitere Herausforderungen eine Hilfestellung sein. Sie gibt einen Überblick über die Schweizer Umweltgesetzgebung und stellt die wichtigsten Instrumente und Prinzipien vor. Grafische Darstellungen dienen zusätzlich dem besseren Verständnis der Zusammenhänge und Abhängigkeiten. Daraus lassen sich die nächsten notwendigen Schritte ableiten.

Elf Gesetze für den Natur- und Umweltschutz

Das Umweltrecht und die wichtigsten Erlasse lassen sich zeitlich grob in zwei Gruppen einteilen: In Gesetze aus dem 19. Jahrhundert und Gesetze des 20. und 21. Jahrhunderts, bis zum jetzigen Zeitpunkt. Zwischen 1875 und 1877 wurden (chronologisch) das Bundesgesetz über Jagd und Vogelschutz, das Bundesgesetz über die Fischerei, das Forstpolizeigesetz und das Wasserbaupolizeigesetz erlassen. Die letzteren beiden waren eine Reaktion auf Hochwasserkatastrophen und führten in den darauffolgenden Jahren zu massiven Verbauungen der Gewässer.

Den Ursprung des modernen Umweltrechtes findet sich in der Umweltbewegung der 1950er und 1960er Jahre, als die Nutzung der Natur zu schwerwiegenden Umweltproblemen führte. Bis zu diesem Zeitpunkt flossen Abwässer aus Industrie, Gewerbe und Haushalten auch in der Schweiz praktisch ungefiltert in Bäche, Flüsse und Seen. Die ersten Autobahnen führten zudem zu zunehmender Luftverschmutzung und Lärmemissionen. Der Widerstand gegen diese Belastungen wuchs und mündete 1953 mit dem Gewässerschutzgesetz (GSchG) in der Erweiterung des Umweltrechtes. Knappe zehn Jahre später, 1966, folgte das Natur- und Heimatschutzgesetz (NHG). Damit wurde der Schutz der einheimische Tier- und Pflanzenwelt erstmals auf Bundesebene geregelt – ein Meilenstein für den Naturschutz. Das Gesetz diente zudem als Grundlage für das Bundesinventar der Landschaften von nationaler Bedeutung (BLN). 1980 folgte das Nationalparkgesetz, das die rechtliche Grundlage für den einzigen Schweizer Nationalpark ist. Obwohl bereits 1971 ein neuer Verfassungsartikel zum Umweltschutz vom Volk deutlich angenommen wurde, trat das Umweltschutzgesetz (USG) erst 1985 in Kraft. Durch die globalen Bestrebungen im Umweltschutz, wie der ersten Weltumweltkonferenz 1992 in Rio de Janeiro, der Biodiversitäts- sowie Klimakonvention als internationale Abkommen und dem darauf aufbauenden Kyoto-Protokoll, verabschiedete die Schweiz 1999 das CO2-Gesetz. Schliesslich folgten im Jahr 2000 das Bundesgesetz über die Lärmsanierung der Eisenbahnen (BGLE) und 2003 das Gentechnikgesetz (GTG). Die Entwicklung des Umweltrechtes wird auch in Zukunft mit neuen Erkenntnissen und Erfahrungen weiter ausgebaut. Vor allem müssen aber bestehende Lücken geschlossen werden, beispielsweise im Bereich der Biodiversität.

Die alles untermauernden Grundprinzipien

Das Umweltrecht basiert auf fünf grundlegenden Prinzipien, die alle Gesetze und Verordnungen sowie die Umsetzung dieser, prägen. Gemäss Vorsorgeprinzip sollen Umweltbelastungen und -schäden durch vorausschauendes Handeln, bereits bei der Planung berücksichtigt und vermieden werden. Das Verursacherprinzip besagt, dass Umweltbelastungen und -schäden von jenen bezahlt werden sollen, die dafür verantwortlich sind. Das Prinzip der ganzheitlichen Betrachtungsweise geht davon aus, dass Umweltbelastungen als Ganzes reduziert werden sollen. Deshalb ist eine gleichrangige Berücksichtigung verschiedener Umweltaspekte notwendig. Der Schutz eines Bereiches darf keine negativen Auswirkungen auf einen anderen Bereich haben. Das Nachhaltigkeitsprinzip basiert auf der Endlichkeit der Natürlichen Ressourcen. Die Verwendung dieser darf nur so weit gehen, dass sie auch für künftige Generationen ungeschmälert vorhanden bleiben. Das Kooperationsprinzip bedeutet, dass das Schweizer Umweltrecht als partizipativer Prozess zwischen verschiedenen Akteuren von Kantonen, politischen Parteien, Wirtschaft- und Umweltverbänden entwickelt und umgesetzt wird.

Auch die Biodiversität und Landschaft muss geschützt werden

Für den Artenschutz sowie Schutz der Biodiversität sind das Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz (NHG), das Bundesgesetz über die Jagd und Vogelschutz (JSG) und das Bundesgesetz über die Fischerei (BGF) zentral. Artenschutz ist nur möglich, wenn die Lebensräume für Flora und Fauna bestehen bleiben. Deshalb verlangt das NHG mit genügend grossen und vernetzte Lebensräumen dem Aussterben einheimischer Tier- und Pflanzenarten entgegenzuwirken. Besonders schutzwürdig sind Feuchtgebiete wie Riedgebiete, Moore und Uferbereiche aber auch Trockenwiesen und seltene Waldgesellschaften. Für einen besseren Schutz dieser Lebensräume wurden sie in Bundesinventaren festgehalten. Damit sind die Kantone verpflichtet, diese Gebiete zu schützen und unterhalten. Die Kantone besitzen aber auch weitere Verantwortung, weshalb sie für den Naturschutz von grosser Bedeutung sind. Beispielsweise der Schutz und die Pflege regionaler und lokaler Biotope liegt ebenfalls in kantonaler Verantwortung. Die genannten Gesetze regeln den Artenschutz aber auch auf individueller Ebene. So ist das pflücken seltener Pflanzen, fangen geschützter Tiere oder das fangen bestimmter Fischarten verboten.

Einen besonderen Stellenwert in der Schweiz haben die Moore und Moorlandschaften. Der Schutz dieser ist nicht nur auf Gesetzes- sondern auch auf Verfassungsebene verankert.

Weitere Ausführungen und Informationen zu den Instrumenten sowie dem Vollzug des Umweltrechtes finden Sie in der Originalpublikation «Umweltrecht kurz erklärt» des BAFU.

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