StartNewsBundesgericht: vor Abschuss muss Herdenschutz nachgewiesen sein

Bundesgericht: vor Abschuss muss Herdenschutz nachgewiesen sein

Das Bundesgericht beurteilt die 2023 vom Kanton St. Gallen erlassene Abschussverfügung gegen einen Einzelwolf im Schils-/Weisstannental als rechtswidrig. Es bestätigt damit, dass Herdenschutzmassnahmen vor der Erteilung einer Abschussbewilligung nachgewiesen sein müssen. Ein Urteil mit Signalwirkung für den Umgang mit der gesamtschweizerischen Wolfspopulation.

Mit seinem Urteil vom 30. Juni 2025 bestätigt das Bundesgericht, dass der Kanton St. Gallen den Abschuss eines Einzelwolfs im Schils / Weisstannental wegen mangelhafter Herdenschutzprüfung nicht hätte bewilligen dürfen. Es heisst die damit zusammenhängende Beschwerde von Pro Natura gut. Sara Wehrli, Projektleiterin Jagdpolitik und grosse Beutegreifer bei Pro Natura, zeigt sich erfreut über das Urteil: «Der Entscheid des Bundesgerichts unterstreicht die Wichtigkeit von korrekt umgesetzten Herdenschutzmassnahmen und ist ein klares Zeichen für die Einhaltung von Recht und nationaler Standards im Umgang mit geschützten Tierarten».

Rasche, praxisnahe Prüfung ist möglich 

Auslöser des Verfahrens war ein Vorfall vom 11. November 2023, bei dem auf der Heimweide Hohrüti im Weisstannental acht Schafe gerissen wurden. Ohne die gesetzlich vorgeschriebene Prüfung der Umstände erliess die kantonale Jagdverwaltung eine Abschussverfügung gegen eines der beiden Tiere eines Wolfspaars.

In seinem Urteil hält das Bundesgericht fest, in welchen Punkten dieses Vorgehen gesetzeswidrig war: 

  • Fehlende Herdenschutzprüfung vor Ort: Der zuständige Herdenschutzbeauftragte verliess sich auf vier vom Tierhalter selbst eingereichte Fotos, darunter zwei undatierte Spannungsmessungen am Zaun und Bilder von eingeschneiten Zaunabschnitten. Stattdessen wäre eine rasche, praxisnahe Prüfung durch den Herdenschutzbeauftragten vor Ort zwingend. Die Vollzugshilfe des BAFU und die AGRIDEA-Merkblätter geben dafür die Standards vor. 
  • Bewilligung vor Prüfung: Die Abschussbewilligung wurde noch vor Abschluss der Herdenschutzprüfung erlassen. Eine Abschussverfügung darf erst erteilt werden, wenn nachgewiesen ist, dass adäquate Herdenschutzmassnahmen umgesetzt waren. Das ist einfach und rasch vor Ort möglich. 

Das Urteil des Bundesgerichts stärkt den bundesweiten Standard im Herdenschutz und stellt klar, dass ein Wolfsabschuss nur nach objektiver, nachvollziehbarer Prüfung des Sachverhalts zulässig ist. Wie zahlreiche korrekte Verfügungen aus anderen Kantonen zeigen, ist es möglich die gesetzlich vorgeschriebenen Kontrollen und Abläufe rasch und ohne grossen Mehraufwand zu gewährleisten. In diesem Sinne vertraut Pro Natura darauf, dass die Behörden künftige Verfügungen sorgfältig prüfen.

Verbandsbeschwerderecht 

Mit dem Verbandsbeschwerderecht kann einzig erreicht werden, dass die geltenden Gesetze eingehalten werden. Eine Beschwerde bewirkt, dass ein Gericht besonders heikle Projekte mit Ein-griffen in die Natur auf ihre Rechtmässigkeit prüfen kann. Den Entscheid fällt immer das Gericht. Weist es eine Beschwerde ab, müssen die Verbände für die Verfahrenskosten aufkommen. Die vom Bundesrat bestimmten Organisationen müssen über den sorgfältigen Gebrauch des Beschwerde-rechts jährlich Rechenschaft ablegen. Das Verbandsbeschwerderecht besteht seit 1967 und wurde 2007 umfassend revidiert. 2008 hat es das Schweizer Volk mit 66 % der Stimmen in allen Kantonen bestätigt. Dank dem Beschwerderecht gerettet: Aletschgebiet, Bolle di Magadino, Rebberge im Lavaux etc. Mehr dazu: www.stimmedernatur.ch 

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