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Weckruf für die Hecken

Zuerst ging es den Hecken an den Kragen. Dann kam in den siebziger Jahren das Revival. Doch Beispiele aus der Praxis zeigen, dass das Bewusstsein für den Schutz dieser vielseitigen Lebensräume einzuschlafen droht. Ein Weckruf.

Nach dem Zweiten Weltkrieg verschwanden im Zug der landwirtschaftlichen Intensivierung und der Meliorationen landesweit Tausende von Kilometern an Hecken – und mit ihnen die Lebensräume vieler Pflanzen und Tiere. Der Neuntöter verstummte, und das leuchtende Gelb der Goldammer verschwand aus der Schweizer Landschaft.

Artikel aus der «Zürcher Umweltpraxis» (ZUP, Ausgabe Nr. 89). Geschrieben von Ursina Wiedmer, Leiterin Fachstelle Naturschutz Amt für Landschaft und Natur Kanton Zürich

1970 setzte eine Trendwende ein – dank neuer Naturschutzgesetze und vieler Pflanzaktionen durch Freiwillige, darunter etwa die Heckenaktion von BirdLife Schweiz. Mit Erfolg: Der Neuntöter ist nicht mehr auf der Roten Liste, die Goldammer wieder häufig zu sehen. Verstärkt wurde das Revival der Hecken durch die Heckenförderung der Fachstelle Naturschutz Anfang der 1990er-Jahre mit Pflege- und Pflanzbeiträgen sowie später durch die Landwirtschaftspolitik. Die Bauern erhalten für Hecken Biodiversitätsförderbeiträge, abgestuft nach ihrer ökologischen Qualität. Im Kanton Zürich ist heute unter diesem Titel eine Fläche von rund 130 Hektaren angemeldet.

Bewusstsein wachhalten

Also eine Erfolgsgeschichte? Jean- Marc Obrecht, Projektleiter Gebietsbetreuung bei der Fachstelle Naturschutz des Kantons, lässt sich von Zahlen nicht blenden. Er konstatiert, dass das Bewusstsein für den Heckenschutz in den letzten Jahren eher wieder schwindet. Dann und wann erlebt die Fachstelle, dass Hecken ersatzlos gerodet werden, obwohl sie im kommunalen Naturschutzinventar als schützenswert aufgeführt waren. Obrecht macht als Grund Unwissen aus: «Meistens sind die gesetzlichen Grundlagen zu wenig bekannt». Hecken gehören nach Art. 18 Abs. 1bis NHG ganz grundsätzlich zu den schutzwürdigen Lebensräumen.

Soll eine Hecke entfernt werden, ist ihr konkreter Schutzwert nach Art. 14 Abs. 3 NHV zu prüfen. Dieser ergibt sich unter anderem aus den vorkommenden geschützten oder seltenen Tier- und Pflanzenarten.

Interessenabwägung vor Eingriff

Die Beeinträchtigung einer als schützenswert bestätigten Hecke ist nur zulässig bei Standortgebundenheit des Projekts und überwiegendem Interesse. Für diese Abwägung sind neben ihrer Schutzwürdigkeit weitere Kriterien, nach Art. 14 Abs. 6 NHV unter anderem ihre ausgleichende Funktion für den Naturhaushalt und ihr typischer Charakter, zu beurteilen.

Lässt sich eine Beeinträchtigung nicht vermeiden, hat der Verursacher für Ersatz zu sorgen.

Sind Hecken im kommunalen Naturschutzinventar als geschützter Lebensraum erfasst, wird bereits Schutzwürdigkeit vermutet. Der Eintrag im Inventar bedeutet auch, dass die Gemeinde für ihren Erhalt zu sorgen beziehungsweise einen Ersatz einzufordern hat.

Zudem verlangt § 1.5 der kantonalen Verordnung zum Schutz der einheimischen Tier- und Pflanzenwelt in jedem Fall für das Entfernen einer ökologisch wertvollen Hecke eine Bewilligung des Amts für Landschaft und Natur. Für Jean-Marc Obrecht ist deshalb klar: «Vieles ist erreicht – jetzt müssen wir das Bewusstsein für den Heckenschutz wachhalten.»

Gehölze in Mooren und Trockenwiesen: Eingriffe notwendig

Während Hecken in der Kulturlandschaft überaus wertvolle Strukturen darstellen, können Gehölze in Mooren und Trockenwiesen überhandnehmen. Vielerorts verdrängen rasch wachsende Weiden und Birken wertvolle Moorvegetation – oft noch als Folge von Defiziten aus der Vergangenheit, als die Bewirtschaftung von Ried- und Magerwiesen vernachlässigt wurde. Wo in überkommunalen Naturschutzgebieten wertvolle Lebensräume verbuscht sind, greift die Fachstelle Naturschutz deshalb punktuell ein und stellt die mähbaren Ried- und Trockenwiesen wieder her. Dabei gilt der Grundsatz, dass die Förderung von Heckenbewohnern nicht dort erfolgen soll, wo beste Bedingungen für Moore und Trockenwiesen und deren Bewohner herrschen.

Bei ihren Entbuschungsprojekten geht die Fachstelle Naturschutz mit Augenmass vor: Auch wenn in den überkommunalen Schutzgebieten in den letzten Jahren der Gehölzanteil deutlich reduziert wurde, ist er dort immer noch deutlich höher als ausserhalb. Auch in den kommunalen Schutzgebieten besteht ein grosses Potenzial für die Wiederherstellung verbuschter Riedflächen und Trockenwiesen. Die Fachstelle Naturschutz steht den Gemeinden bei Fragen zur Verfügung.

Pflegepläne neu auf dem GIS-Browser

Auf dem kantonalen GIS-Browser sind seit kurzem die Pflegepläne der überkommunalen Naturschutzgebiete abrufbar. Auch für weitere Flächen, die nach kantonalen Vorgaben gepflegt werden, etwa für Grundstücke des Natur- und Heimatschutzfonds oder für vertraglich gesicherte Naturschutzflächen, zeigt der neue Layer «Pflegeplan Naturschutz-Teilflächen» die Pflegebestimmungen an. Die ersichtlichen Informationen umfassen beispielsweise Schnittzeitpunkte, Anzahl Schnitte, Beweidungsvorgabe und Zuständigkeiten.

Pflegeplan im Gis.
Nützliche Informationen: Screenshot des GIS-Browsers mit dem Pflegeplan des Robenhauser Riets bei Wetzikon. © Kanton Zürich

Die Pflegepläne sind folgendermassen zu finden:

  1. Geben Sie über Ihren Browser www.maps.zh.ch ein (GIS-Browser Kanton Zürich).
  2. Gehen Sie in die linke Spalte mit der Überschrift «Karten»; scrollen Sie hinunter, bis Sie die Zeile «Pflegeplan Naturschutz-Teilflächen» sehen (oder tragen Sie im Suchfeld den Begriff «Pflegeplan» ein). Klicken Sie darauf.
  3. Zoomen Sie in der Karte zum Gebiet, das Sie interessiert. Die farbigen Teilflächen erscheinen erst ab einem Massstab von 1:10 000.
  4. Beim Klick auf eine Teilfläche erscheinen auf der rechten Seite unter «Info» alle detaillierten Informationen zur entsprechenden Fläche sowie die Legende mit den verschiedenen Pflegemassnahmen.

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